Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 55 Rangier- und Triebfahrzeugpersonal

(1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters

durchgeführt werden, der für die betriebssichere Durchführung

verantwortlich ist.

(2) Wo es der Umfang des Rangierbetriebes bzw. die örtlichen

Verhältnisse erfordern, können in der Praxis bewährte

Rangierleiter als Rangieraufsicht eingesetzt werden, die bei mehreren

Rangierabteilungen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit sorgen

und die planmäßige sowie betriebssichere Erledigung der

Rangierarbeiten überwachen.

(3) In der Dienstordnung ist festzulegen, ob und wie der Rangierleiter bei

der Ausübung seiner Funktion zu kennzeichnen ist.

(4) Rangierer und andere Betriebseisenbahner, die die Befähigung zum

Rangieren nachgewiesen haben, arbeiten beim Rangieren nach den Anweisungen des

Rangierleiters.

(5) Zum Triebfahrzeugpersonal gehören der Triebfahrzeugführer und

der Beimann bzw. der Heizer. Die Führer von Nebenfahrzeugen mit

Fahrantrieb gelten im Sinne des Betriebsdienstes als Triebfahrzeugführer.

(6) Zum Führen eines Triebfahrzeuges bzw. eines Nebenfahrzeuges mit

Fahrantrieb ist nur derjenige berechtigt, der die Befähigung dafür

nachgewiesen hat. Befindet sich ein Nichtfahrberechtigter in der Ausbildung, so

darf er nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Fahrberechtigten das

Triebfahrzeug bzw. Nebenfahrzeug mit Fahrantrieb führen.

(7) Für Dieseltriebfahrzeuge, Elektrotriebfahrzeuge und

Dampfspeicherlokomotiven genügt in der Regel die Besetzung nur mit dem

Triebfahrzeugführer. Der Anschließer hat unter Berücksichtigung

der örtlichen Verhältnisse und der Bauart der Triebfahrzeuge die

Besetzung der Triebfahrzeuge und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

in der Dienstordnung festzulegen.

(8) Im Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen außer dem

Rangierpersonal nur Berechtigte zu dienstlichen Zwecken innerhalb ihres

Dienstbereiches mitfahren. Die zur Mitfahrt Berechtigten sind in der

Dienstordnung aufzuführen. Sie dürfen das Triebfahrzeugpersonal in

der Dienstausübung nicht behindern.

(9) Aufgaben für das Rangier- und Triebfahrzeugpersonal zur

Vorbereitung und Durchführung der Rangierfahrten sind in den Anweisungen

Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - und

Nr. 21 zur BOA - Funk- und Lautsprecheranlagen - enthalten.

(10) Mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht kann der

Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter sein. Hierfür gilt die

Anweisung Nr. 22 zur BOA - Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter

-.

(11) Weitere Aufgaben für das Triebfahrzeugpersonal enthält die

Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal -.

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