Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 55 Rangier- und Triebfahrzeugpersonal
(1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters
durchgeführt werden, der für die betriebssichere Durchführung
verantwortlich ist.
(2) Wo es der Umfang des Rangierbetriebes bzw. die örtlichen
Verhältnisse erfordern, können in der Praxis bewährte
Rangierleiter als Rangieraufsicht eingesetzt werden, die bei mehreren
Rangierabteilungen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit sorgen
und die planmäßige sowie betriebssichere Erledigung der
Rangierarbeiten überwachen.
(3) In der Dienstordnung ist festzulegen, ob und wie der Rangierleiter bei
der Ausübung seiner Funktion zu kennzeichnen ist.
(4) Rangierer und andere Betriebseisenbahner, die die Befähigung zum
Rangieren nachgewiesen haben, arbeiten beim Rangieren nach den Anweisungen des
Rangierleiters.
(5) Zum Triebfahrzeugpersonal gehören der Triebfahrzeugführer und
der Beimann bzw. der Heizer. Die Führer von Nebenfahrzeugen mit
Fahrantrieb gelten im Sinne des Betriebsdienstes als Triebfahrzeugführer.
(6) Zum Führen eines Triebfahrzeuges bzw. eines Nebenfahrzeuges mit
Fahrantrieb ist nur derjenige berechtigt, der die Befähigung dafür
nachgewiesen hat. Befindet sich ein Nichtfahrberechtigter in der Ausbildung, so
darf er nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Fahrberechtigten das
Triebfahrzeug bzw. Nebenfahrzeug mit Fahrantrieb führen.
(7) Für Dieseltriebfahrzeuge, Elektrotriebfahrzeuge und
Dampfspeicherlokomotiven genügt in der Regel die Besetzung nur mit dem
Triebfahrzeugführer. Der Anschließer hat unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse und der Bauart der Triebfahrzeuge die
Besetzung der Triebfahrzeuge und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
in der Dienstordnung festzulegen.
(8) Im Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen außer dem
Rangierpersonal nur Berechtigte zu dienstlichen Zwecken innerhalb ihres
Dienstbereiches mitfahren. Die zur Mitfahrt Berechtigten sind in der
Dienstordnung aufzuführen. Sie dürfen das Triebfahrzeugpersonal in
der Dienstausübung nicht behindern.
(9) Aufgaben für das Rangier- und Triebfahrzeugpersonal zur
Vorbereitung und Durchführung der Rangierfahrten sind in den Anweisungen
Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - und
Nr. 21 zur BOA - Funk- und Lautsprecheranlagen - enthalten.
(10) Mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht kann der
Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter sein. Hierfür gilt die
Anweisung Nr. 22 zur BOA - Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter
-.
(11) Weitere Aufgaben für das Triebfahrzeugpersonal enthält die
Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal -.