Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 56 Bewegen von Fahrzeugen im Rangierdienst
(1) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Rangierweg
muß stets gerechnet werden. Jede Fahrt ist so vorsichtig
auszuführen, daß Verletzungen von Menschen und Beschädigungen
an Fahrzeugen, Ladungen und Anlagen vermieden werden.
(2) Rangierfahrten dürfen sich gegenseitig nicht gefährden.
Erfordert die örtliche Rangiertechnologie das gleichzeitige Rangieren mit
mehreren Rangierabteilungen, haben sich die Rangierleiter vorher über die
durchzuführenden Rangierfahrten zu verständigen. Das gilt auch
für das Rangieren mit verschiedenartigen Rangiermitteln. In der
Dienstordnung sind entsprechende Festlegungen zu treffen. Gleisbereiche der
Anschlußbahn, die von bestimmten Triebfahrzeugen nicht befahren werden
dürfen, sind örtlich zu kennzeichnen.
(3) Gleichzeitig zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt
sein, soweit sie nicht beigedrückt werden sollen. Weitere Bestimmungen
über das Kuppeln enthält die Anweisung Nr. 24 zur BOA - Kuppeln von
Fahrzeugen -.
(4) Nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht darf das Abstoßen
und Ablaufenlassen von Wagen erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen der
Fahrdienstvorschriften. (5) Die Geschwindigkeit beim Rangieren darf
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20 km/h beim Einsatz von Triebfahrzeugen,
5 km/h bei Verwendung der sonstigen Rangiermittel
nicht überschreiten. Höhere Geschwindigkeiten sind nur mit
Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Die in der
Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeiten sind in der Dienstordnung
festzulegen und, soweit notwendig, zu signalisieren.
6) Beim Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln sind neben den allgemeinen
Grundsätzen des Rangierdienstes die Bestimmungen in der Anweisung Nr. 25
zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln - zu beachten.
(7) Für das Rangieren mit Handseilwinden und Einradwagenschiebern gilt
die Anweisung Nr. 26 zur BOA - Handseilwinden und Einradwagenschieber -.
(8) Für das Befahren von Normalspurgleisen und Weichen mit Halbmessern
R < 180 m (auch Leitschienen- und Auflaufbogen) gilt die Anweisung Nr. 27
zur BOA - Befahren von Gleisbogen R < 180 m -.
(9) Die Bestimmungen über Anhängemassen der Triebfahrzeuge und
Bremsbesetzung enthält die Anweisung Nr. 28 zur BOA - Anhängemassen
und Bremsbesetzung -.