Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 56 Bewegen von Fahrzeugen im Rangierdienst

(1) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Rangierweg

muß stets gerechnet werden. Jede Fahrt ist so vorsichtig

auszuführen, daß Verletzungen von Menschen und Beschädigungen

an Fahrzeugen, Ladungen und Anlagen vermieden werden.

(2) Rangierfahrten dürfen sich gegenseitig nicht gefährden.

Erfordert die örtliche Rangiertechnologie das gleichzeitige Rangieren mit

mehreren Rangierabteilungen, haben sich die Rangierleiter vorher über die

durchzuführenden Rangierfahrten zu verständigen. Das gilt auch

für das Rangieren mit verschiedenartigen Rangiermitteln. In der

Dienstordnung sind entsprechende Festlegungen zu treffen. Gleisbereiche der

Anschlußbahn, die von bestimmten Triebfahrzeugen nicht befahren werden

dürfen, sind örtlich zu kennzeichnen.

(3) Gleichzeitig zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt

sein, soweit sie nicht beigedrückt werden sollen. Weitere Bestimmungen

über das Kuppeln enthält die Anweisung Nr. 24 zur BOA - Kuppeln von

Fahrzeugen -.

(4) Nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht darf das Abstoßen

und Ablaufenlassen von Wagen erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen der

Fahrdienstvorschriften. (5) Die Geschwindigkeit beim Rangieren darf

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20 km/h beim Einsatz von Triebfahrzeugen,

5 km/h bei Verwendung der sonstigen Rangiermittel

nicht überschreiten. Höhere Geschwindigkeiten sind nur mit

Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Die in der

Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeiten sind in der Dienstordnung

festzulegen und, soweit notwendig, zu signalisieren.

6) Beim Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln sind neben den allgemeinen

Grundsätzen des Rangierdienstes die Bestimmungen in der Anweisung Nr. 25

zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln - zu beachten.

(7) Für das Rangieren mit Handseilwinden und Einradwagenschiebern gilt

die Anweisung Nr. 26 zur BOA - Handseilwinden und Einradwagenschieber -.

(8) Für das Befahren von Normalspurgleisen und Weichen mit Halbmessern

R < 180 m (auch Leitschienen- und Auflaufbogen) gilt die Anweisung Nr. 27

zur BOA - Befahren von Gleisbogen R < 180 m -.

(9) Die Bestimmungen über Anhängemassen der Triebfahrzeuge und

Bremsbesetzung enthält die Anweisung Nr. 28 zur BOA - Anhängemassen

und Bremsbesetzung -.

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