Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 57 Signale, Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen
(1) In der Dienstordnung sind alle in der Anschlußbahn anzuwendenden
Signale sowie die Abweichungen von den Bestimmungen des Signalbuches anzugeben.
Spezielle Signale und Warnanlagen sind hinsichtlich der Bedeutung und
Wirkungsweise zu erläutern.
(2) Wenn die vorhandene Außenbeleuchtung das rechtzeitige Erkennen der
Signale gewährleistet, die nach dem Signalbuch nicht zwingend beleuchtet
werden müssen, kann unter Berücksichtigung der örtlichen
Erfordernisse des Betriebsdienstes auf die Beleuchtung dieser Signale
verzichtet werden. Diese Signale sind in der Dienstordnung bekanntzugeben.
Soweit solche Signale auch für Fahrten der Deutschen Reichsbahn gelten,
ist die vorgesehene Regelung mit dem Anschlußbahnhof abzustimmen.
(3) Für das Bedienen der Weichen und der Sicherungsanlagen gelten die
für die jeweilige Bauart bekanntgegebenen Bedienungsvorschriften oder
Bedienungsanleitungen. Weitere Bestimmungen sind in der Anweisung Nr. 29 zur
BOA - Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen - enthalten.