Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 58 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung > 1,5 ‰

(1:667) sind stillstehende Fahrzeuge stets gegen unbeabsichtigte Bewegung zu

sichern.

(2) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung ≤ 1,5 ‰

(1:667) sind stillstehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern,

wenn

diese Gleise in Gleise mit Zugbetrieb münden und kein Flankenschutz

durch Weichen oder Gleissperren besteht,

in diesen Gleisen das Abstoßen oder Ablaufenlassen von Wagen

zugelassen ist,

sich Gleisabschnitte mit Längsneigung > 1,5 ‰ (1:667)

anschließen,

die Fahrzeuge mit Personen besetzt sind,

abgespannte Züge, von Zügen abgesetzte Zugteile oder ausgesetzte

Fahrzeuge abgestellt werden,

das Selbstbewegen der Fahrzeuge zu befürchten ist,

aus anderen örtlich bedingten Gründen die Sicherung notwendig und

in der Dienstordnung vorgeschrieben ist.

Für je angefangene 60 Achsen ist mindestens eine Achse festzulegen.

(3) Wenn die Gefahr besteht, daß abgestellte Fahrzeuge durch Unbefugte

oder in unzulässiger Weise bewegt werden können, sowie in jedem Falle

bei Längsneigungen > 10 ‰ (1:100), ist die vordere Achse des auf

der Talseite stehenden Fahrzeuges durch Sicherheitsradvorleger festzulegen. In

der Dienstordnung ist vorzuschreiben, an welchen Stellen die

Sicherheitsradvorleger zu verwenden sind.

(4) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung > 25 ‰ (1:40)

dürfen Wagen nur mit angekuppeltem Triebfahrzeug abgestellt werden. Das

Triebfahrzeug muß sich dabei auf der Talseite befinden.

(5) Weitere Bestimmungen enthält die Anweisung Nr. 30 zur BOA -

Sicherung stillstehender Fahrzeuge -.

(6) Für die Sicherung der Triebfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen

und unbefugtes Ingangsetzen ist die Anweisung Nr. 23 zur BOA -

Triebfahrzeugpersonal - zu beachten.

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