Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 7 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart
(1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für
neue
Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,
Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen
Anlagen,
Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie
Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln.
Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c
erforderlich.
(2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von
Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu
gewährleisten.
(3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür
bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichsbahn vorliegen.