Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 64 Aufgleisen von Fahrzeugen

(1) Wagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge des

Anschließers, die auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen,

dürfen vom Anschließer nur aufgegleist werden, wenn geeignete

Kräfte und die erforderlichen Aufgleisgeräte vorhanden sind, eine

entsprechende Vereinbarung zwischen dem Anschließer und der

zuständigen Stelle der Deutschen Reichsbahn abgeschlossen wurde und die

Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht vorliegt. Die Vereinbarungen

können mit einem Anschließer für die Durchführung der

Aufgleisarbeiten in mehreren bzw. allen Anschlußbahnen eines

Anschlußbahnkomplexes bzw. Anschlußbahnhofes abgeschlossen werden.

(2) Fahrzeuge, die nicht auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen,

dürfen vom Anschließer ohne besondere Genehmigung der Staatlichen

Bahnaufsicht selbst aufgegleist werden, wenn er über geeignete Kräfte

sowie die erforderlichen Aufgleisgeräte verfügt.

(3) Jedes entgleiste Fahrzeug ist nach dem Aufgleisen vor dem weiteren

Einsatz auf Lauffähigkeit zu untersuchen. Bei Fahrzeugen gemäß

Abs. 1 ist die Lauffähigkeitsuntersuchung durch eine maschinen- bzw.

wagentechnische Aufsichtskraft der Deutschen Reichsbahn durchführen zu

lassen. Die Lauffähigkeitsuntersuchungen für Fahrzeuge

gemäß Abs. 2 dürfen von Fachkräften des Anschließers

durchgeführt werden. Über die Feststellung der Lauffähigkeit ist

eine Bescheinigung auszufertigen. Bei Anschlußbahnfahrzeugen ist diese

den Fahrzeugunterlagen beizufügen.

(4) Für die Behandlung entgleister Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 32

zur BOA - Aufgleisen von Fahrzeugen -.

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