Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 64 Aufgleisen von Fahrzeugen
(1) Wagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge des
Anschließers, die auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen,
dürfen vom Anschließer nur aufgegleist werden, wenn geeignete
Kräfte und die erforderlichen Aufgleisgeräte vorhanden sind, eine
entsprechende Vereinbarung zwischen dem Anschließer und der
zuständigen Stelle der Deutschen Reichsbahn abgeschlossen wurde und die
Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht vorliegt. Die Vereinbarungen
können mit einem Anschließer für die Durchführung der
Aufgleisarbeiten in mehreren bzw. allen Anschlußbahnen eines
Anschlußbahnkomplexes bzw. Anschlußbahnhofes abgeschlossen werden.
(2) Fahrzeuge, die nicht auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen,
dürfen vom Anschließer ohne besondere Genehmigung der Staatlichen
Bahnaufsicht selbst aufgegleist werden, wenn er über geeignete Kräfte
sowie die erforderlichen Aufgleisgeräte verfügt.
(3) Jedes entgleiste Fahrzeug ist nach dem Aufgleisen vor dem weiteren
Einsatz auf Lauffähigkeit zu untersuchen. Bei Fahrzeugen gemäß
Abs. 1 ist die Lauffähigkeitsuntersuchung durch eine maschinen- bzw.
wagentechnische Aufsichtskraft der Deutschen Reichsbahn durchführen zu
lassen. Die Lauffähigkeitsuntersuchungen für Fahrzeuge
gemäß Abs. 2 dürfen von Fachkräften des Anschließers
durchgeführt werden. Über die Feststellung der Lauffähigkeit ist
eine Bescheinigung auszufertigen. Bei Anschlußbahnfahrzeugen ist diese
den Fahrzeugunterlagen beizufügen.
(4) Für die Behandlung entgleister Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 32
zur BOA - Aufgleisen von Fahrzeugen -.