Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 65 Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten

Ausnahmegenehmigungen behalten Gültigkeit, sofern die Bedingungen für

die Erteilung und die Festlegungen hierüber in dieser Anordnung

unverändert sind. Alle anderen bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen

werden gegenstandslos.

(2) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den

dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. Juni 1984 zu beseitigen.

Abweichungen, die die Sicherheit beeinträchtigen und vorübergehend

durch betriebliche Maßnahmen nicht abgesichert werden können, sind

unverzüglich zu beseitigen.

(3) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den

dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. Juni 1984 nicht beseitigt

werden können und nicht in den bei den Anschließern vorhandenen und

durch die Staatliche Bahnaufsicht bestätigten Nachweisen über

Abweichungen enthalten sind, sind in diese aufzunehmen. Für die

Beseitigung dieser Abweichungen ist ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der

Bestandteil des Leitungsdokumentes des Betriebsleiters sein muß. Dieser

Maßnahmeplan hat zu beinhalten:

Art der Abweichungen zu § ... bzw. Anweisung Nr. ... zur BOA,

Termin für die Veränderung,

Festlegung der Verantwortung für die Realisierung,

Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und

Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichungen.

Die neu in die Maßnahmepläne aufgenommenen Abweichungen sind der

Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Dezember 1983 zur Kenntnis zu geben.

§ 64 § 66