Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 65 Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten
Ausnahmegenehmigungen behalten Gültigkeit, sofern die Bedingungen für
die Erteilung und die Festlegungen hierüber in dieser Anordnung
unverändert sind. Alle anderen bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen
werden gegenstandslos.
(2) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den
dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. Juni 1984 zu beseitigen.
Abweichungen, die die Sicherheit beeinträchtigen und vorübergehend
durch betriebliche Maßnahmen nicht abgesichert werden können, sind
unverzüglich zu beseitigen.
(3) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den
dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. Juni 1984 nicht beseitigt
werden können und nicht in den bei den Anschließern vorhandenen und
durch die Staatliche Bahnaufsicht bestätigten Nachweisen über
Abweichungen enthalten sind, sind in diese aufzunehmen. Für die
Beseitigung dieser Abweichungen ist ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der
Bestandteil des Leitungsdokumentes des Betriebsleiters sein muß. Dieser
Maßnahmeplan hat zu beinhalten:
Art der Abweichungen zu § ... bzw. Anweisung Nr. ... zur BOA,
Termin für die Veränderung,
Festlegung der Verantwortung für die Realisierung,
Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und
Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichungen.
Die neu in die Maßnahmepläne aufgenommenen Abweichungen sind der
Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Dezember 1983 zur Kenntnis zu geben.