Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 8 Bahnaufsichtliche Prüfungen

(1) Neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstige bauliche

Anlagen, für die die bahnaufsichtliche Zustimmung oder Genehmigung erteilt

worden ist, sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und

Abnahmen durch andere Organe, bahnaufsichtlich prüfen zu lassen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann die bahnaufsichtlichen Prüfungen

Fachkräften der Anschließer oder der Deutschen Reichsbahn

übertragen oder auf Prüfungen für sonstige bauliche Anlagen

verzichten.

(3) Die bahnaufsichtliche Prüfung bezieht sich insbesondere auf die

Erfüllung der projektierten eisenbahntypischen Parameter,

Erfüllung der mit den Zustimmungen oder Genehmigungen der Staatlichen

Bahnaufsicht erteilten Auflagen und Bedingungen,

fachspezifischen Voraussetzungen zur Gewährleistung der

Betriebssicherheit,

Erfüllung der betriebstechnischen und -technologischen Erfordernisse.

§ 7 § 9