Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 8 Bahnaufsichtliche Prüfungen
(1) Neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstige bauliche
Anlagen, für die die bahnaufsichtliche Zustimmung oder Genehmigung erteilt
worden ist, sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und
Abnahmen durch andere Organe, bahnaufsichtlich prüfen zu lassen.
(2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann die bahnaufsichtlichen Prüfungen
Fachkräften der Anschließer oder der Deutschen Reichsbahn
übertragen oder auf Prüfungen für sonstige bauliche Anlagen
verzichten.
(3) Die bahnaufsichtliche Prüfung bezieht sich insbesondere auf die
Erfüllung der projektierten eisenbahntypischen Parameter,
Erfüllung der mit den Zustimmungen oder Genehmigungen der Staatlichen
Bahnaufsicht erteilten Auflagen und Bedingungen,
fachspezifischen Voraussetzungen zur Gewährleistung der
Betriebssicherheit,
Erfüllung der betriebstechnischen und -technologischen Erfordernisse.