Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 9 Betriebsaufnahme, Inbetriebnahme, Betriebsführung
(1) Für das Betreiben einer neuen und bei Rechtsträger- oder
Eigentumswechsel einer bestehenden Anschlußbahn ist die "Genehmigung
für die Betriebsaufnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht
erforderlich. Zur Wiederinbetriebnahme einer Anschlußbahn und bei einem
Rechtsträger- oder Eigentumswechsel ist dem Antrag eine Bestätigung
des für Verkehr zuständigen Mitgliedes des Rates des Bezirkes
über die volkswirtschaftliche Notwendigkeit der Bahn für den neuen
Rechtsträger oder Eigentümer beizufügen.
(2) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen, von
Fahrzeugen sowie sonstigen Rangiermitteln - außer
Straßenkraftfahrzeugen, Einradwagenschiebern und Handseilwinden - ist die
"Genehmigung zur Inbetriebnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht
erforderlich.
(3) Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch die
staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Anschließers zur Einholung
von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften nicht berührt.
(4) Für die Betriebsführung mit Triebfahrzeugen oder sonstigen
Rangiermitteln - außer für Einradwagenschieber und Handseilwinden -
ist die "Genehmigung zur Aufnahme der Betriebsführung" durch die
Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Mit dem Antrag auf Erteilung dieser
Genehmigung ist nachzuweisen, daß die dafür in dieser Anordnung
geforderten Voraussetzungen vorhanden sind.