Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms
BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2§ 2 Datenübermittlung durch die Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln einmal jährlich der Zentralen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 folgende personenbezogene, maschinell lesbare Daten aller mit Hauptwohnung im Land Brandenburg gemeldeten Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr:
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
gegenwärtige Anschrift.
(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.