Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms

BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2

§ 2 Datenübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln einmal jährlich der Zentralen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 folgende personenbezogene, maschinell lesbare Daten aller mit Hauptwohnung im Land Brandenburg gemeldeten Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr:

Familiennamen,

frühere Namen,

Vornamen,

Tag und Ort der Geburt,

gegenwärtige Anschrift.

(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

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§ 1