Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 12 Fächer im berufsübergreifenden Bereich

(1) Der berufsübergreifende Bereich besteht aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport.

(2) Die Fächer im berufsübergreifenden Bereich sind grundsätzlich im Mindestumfang von jeweils 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr zu unterrichten.

(3) Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde wird durchgehend mit mindestens jeweils 40 Jahresstunden unterrichtet.

(4) Die Fächer Deutsch und Sport müssen in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden.

(5) Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern kann entsprechend den personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums im Klassenverband oder in leistungsdifferenzierten Kursen erteilt werden.

Einzelnorm

§ 11 § 13