Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 13 Fremdsprachen
(1) Das Fach Englisch ist in allen Berufen, mit Ausnahme der gastgewerblichen Ausbildungsberufe, in denen wahlweise auch das Fach Französisch angeboten werden kann, die verbindlich zu unterrichtende Fremdsprache. Soll abweichend von dieser Regel eine andere Fremdsprache im berufsübergreifenden Bereich unterrichtet werden, bedarf es der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(2) Der Mindeststundenrahmen ergibt sich aus den Bestimmungen gemäß § 12 sowie den vorgegebenen Stunden gemäß dem Rahmenlehrplan für den einzelnen Beruf. Sind für die einzelnen Berufe keine Festlegungen getroffen worden, so muss in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden. Für Ausbildungsberufe, in denen eine hiervon abweichende Mindestvorgabe gilt, ist diese verbindlich.
Einzelnorm