Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 14 Wahlpflichtbereich

(1) Die Stunden des Wahlpflichtbereichs sollen zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung oder zur besonderen Schwerpunktsetzung genutzt werden.

(2) Die Unterrichtsstunden des Wahlpflichtbereichs können für den berufsbezogenen Bereich und für den berufsübergreifenden Bereich genutzt werden.

(3) Die jeweiligen Jahresstunden des Wahlpflichtbereichs entsprechen der Differenz aus den Jahresstunden gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Jahresstunden des berufsübergreifenden Bereichs mit der jeweiligen Mindestbindung im Fach und den vorgegebenen Jahresstunden des berufsbezogenen Bereichs. Das Oberstufenzentrum entscheidet über die Verteilung der Stunden des Wahlpflichtbereichs auf den berufsbezogenen Lernbereich oder die Fächer des berufsübergreifenden Bereichs im Rahmen der Bestimmungen gemäß Absatz 1.

Einzelnorm

§ 13 § 15