Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 16 Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten grundsätzlich am Ende eines jeden Schulhalbjahres und in jedem Fall am Ende des jeweiligen Schuljahres ein Zeugnis. Diese Zeugnisse tragen das Datum des jeweils letzten Unterrichtstages der Klasse. Sie sind der oder dem Ausbildenden und bei Minderjährigen den Eltern zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Bei Blockunterricht mit einer Länge von mindestens drei Unterrichtswochen je Block sind ausschließlich Jahreszeugnisse zu erteilen. Diese Zeugnisse tragen das Datum des letzten Unterrichtstages der Klasse.
(3) Ein Abschlusszeugnis zusätzlich zu den Halbjahres- oder Jahreszeugnissen erhält, wer den Bildungsgang erfolgreich abschließt. Das Abschlusszeugnis trägt das Datum des letzten Unterrichtstages und wird in der Regel am letzten Unterrichtstag ausgegeben.
(4) Kann auf dem Abschlusszeugnis eine Gleichstellung gemäß § 18 Absatz 3 bescheinigt werden, so trägt es den Zusatz: „Die Gleichstellung gilt nur in Zusammenhang mit dem erfolgreichen Berufsabschluss gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung.“
(5) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang verlässt, ohne dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht wurde. § 15 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Zeugnis trägt das Datum der Beendigung des Schulverhältnisses.
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach der ersten Stufe einer Stufenausbildung gemäß § 5 des Berufsbildungsgesetzes oder § 26 der Handwerksordnung erfolgreich beendet haben und nicht in die letzte Stufe übergehen, erhalten ein Abschlusszeugnis. Wer die Ausbildung nach der ersten Stufe einer zweistufigen Stufenausbildung erfolgreich beendet hat und in die letzte Stufe übergeht, erhält bei vorzeitigem Abgang oder bei nicht erfolgreicher Beendigung der letzten Stufe ein Abgangszeugnis. Es wird folgender Vermerk im Abgangszeugnis aufgenommen: „Die Schülerin/Der Schüler hat das Ziel der Berufsschule in der … Stufe der Stufenausbildung erreicht.“
Einzelnorm