Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 9 Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder
Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen
werden, die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird
für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet.
Eine Verzinsung erfolgt nicht.