Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 9 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder

Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen

werden, die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird

für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet.

Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 8 § 10