Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein

Rechtsnachfolger.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 § 5