Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 5 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des
§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn
der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn
des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei
wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden
Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres
fällig.