Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 6 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:

die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf

Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen

Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines

Landes verwaltet werden,

die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht

ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1

Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für

Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 des

Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie

für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein

Land beteiligt ist.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die

überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den

Gebühren befreit werden, es sei denn, daß durch die Sondernutzung

erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 5 § 7