Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 6 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines
Landes verwaltet werden,
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht
ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 des
Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein
Land beteiligt ist.
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die
überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den
Gebühren befreit werden, es sei denn, daß durch die Sondernutzung
erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.