Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 8 Beitreibung
Die Beitreibung von Gebühren erfolgt aufgrund der
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden
Fassung.