Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 14 Historische Fassung — Stand 01.07.2023 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.