Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 14 Historische Fassung — Stand 05.07.2022 bis 01.07.2023. Zur aktuellen Fassung → Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 193 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.