Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 14 Historische Fassung — Stand 02.07.2019 bis 01.07.2020. Zur aktuellen Fassung → Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 177 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.