Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 3 Prüfer und Prüfungskommission
(1) Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde
bestellt. Die Prüfungsbehörde benennt die Prüfer für den
jeweiligen Prüfungstermin, bestimmt die Zusammensetzung und ernennt den
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Beschlussfassung der
Prüfungskommission sowie für die Auswahl und die Verhinderung der
Prüfer gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.
(2) Die Prüfer haben die Aufgabe, den schriftlichen Teil
der Prüfung zu bewerten und den mündlichen Teil abzunehmen. Im
mündlichen Teil der Prüfung entscheiden sie in
Prüfungskommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden
mindestens zwei Prüfer angehören.
(3) Die Tätigkeit der Prüfer sowie die Mitarbeit in
den Prüfungskommissionen und im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
Für Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine
Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Nähere wird durch
Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Mitglieds der
Landesregierung bestimmt.