Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein

ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss

obliegen:

die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung der

Prüfer;

die Ablehnung eines Bewerbers, wenn die Voraussetzungen für die

Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind;

die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der

Prüfung;

die Festlegung, wie die schriftlichen Arbeiten anonymisiert und welche

Hilfsmittel zugelassen werden;

die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden in den Fällen des

§ 11 Abs. 2 und die Entscheidung über die Nachholung eines

Prüfungstermins gemäß § 12 Abs. 4 sowie

die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungsorgane im

Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 15.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören

einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an. Der

Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die

Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Vorsitzende oder ein

von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der

Prüfung beizuwohnen und sich über die Einhaltung der

Prüfungsordnung zu informieren.

(3) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder des

Prüfungsausschusses für jeweils zwei Jahre und ernennt den

Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Eine mehrmalige Bestellung ist

zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein

Stellvertreter bestellt werden. Die Ernennung zum Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt

wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen

des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes sachlich entspricht. Die Mitglieder

sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen,

soweit dabei ein Interessenkonflikt bestehen kann.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden, soweit

sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, durch den Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 1 § 3