Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein
ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss
obliegen:
die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung der
Prüfer;
die Ablehnung eines Bewerbers, wenn die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind;
die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der
Prüfung;
die Festlegung, wie die schriftlichen Arbeiten anonymisiert und welche
Hilfsmittel zugelassen werden;
die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden in den Fällen des
§ 11 Abs. 2 und die Entscheidung über die Nachholung eines
Prüfungstermins gemäß § 12 Abs. 4 sowie
die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungsorgane im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 15.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören
einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an. Der
Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die
Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Vorsitzende oder ein
von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Prüfung beizuwohnen und sich über die Einhaltung der
Prüfungsordnung zu informieren.
(3) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder des
Prüfungsausschusses für jeweils zwei Jahre und ernennt den
Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Eine mehrmalige Bestellung ist
zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein
Stellvertreter bestellt werden. Die Ernennung zum Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt
wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes sachlich entspricht. Die Mitglieder
sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen,
soweit dabei ein Interessenkonflikt bestehen kann.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden, soweit
sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, durch den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.