Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 4 Organisation der Prüfung
(1) Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal
jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und
Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen
ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung
der Prüfungstermine.
(2) Termin und Ort der schriftlichen Prüfung werden von
der Prüfungsbehörde mindestens vier Monate vor der Prüfung im
Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes öffentlich bekannt gegeben. Die
Bekanntmachung enthält auch Hinweise darüber, welche Hilfsmittel bei
den Prüfungen zugelassen sind.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Ablegen der Prüfung
ergeht von der Prüfungsbehörde ein Bescheid über das Ergebnis
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.