Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 5 Prüfungsanmeldung
(1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der
Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Er hat der
Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung
eine Erklärung abzugeben, zu welcher Prüfung gemäß §
2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes er zugelassen werden möchte.
Er hat nachzuweisen, welche Prüfungen er nach den §§ 2 und 3 des
Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens
drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen. Später
eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin
zurückgestellt werden.
(2) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum
30. Juni 2003 für den nächsten auf diesen Tag folgenden
Prüfungstermin zulässig.
(3) Nach der Prüfungsanmeldung erhebt die
Prüfungsbehörde von dem Teilnehmer die Anmeldegebühr
gemäß § 16 Abs. 1.