Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 7 Inhalte der Umschulung oder Fortbildung
(1) Die für die Zulassung zur Prüfung vorgelegten
Nachweise über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung sollen
den Erwerb wesentlicher Kenntnisse insbesondere auf folgenden Sachgebieten
belegen:
Grundzüge des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit den
Schwerpunkten
rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
Recht des Vormundschafts- und Betreuungsverfahrens;
Grundzüge des Sozialrechts mit den Schwerpunkten
Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
Recht der Sozialhilfe;
Gesundheitssorge mit den Schwerpunkten
psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche
Behinderungen, Suchterkrankungen,
Sicherstellung der Heilbehandlung,
Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
Aufenthaltsbestimmung mit den Schwerpunkten
Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
Vermögenssorge mit den Schwerpunkten
Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und
genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
Berufsrecht und Organisation mit den Schwerpunkten
Arbeits- und Büroorganisation,
Vergütung und Aufwendungsersatz,
Bericht und Rechnungslegung,
Haftungsrecht und Datenschutz;
Handlungskompetenz mit den Schwerpunkten
Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung,
Krisenintervention,
Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.
(2) Der vom Prüfungsteilnehmer nach Absatz 1 verlangte
Nachweis kann auch dann als erbracht angesehen werden, wenn der
Prüfungsteilnehmer aufgrund von Vorkenntnissen zur Führung von
Betreuungen aus vorhandenen Berufs- oder berufsvorbereitenden Abschlüssen
die inhaltlichen Schwerpunkte bei der Umschulung oder Fortbildung
nachvollziehbar so gewählt hat, dass damit vorrangig Kenntnisse in den
Bereichen erworben wurden, die von der beruflichen Vorbildung bisher nicht
erfasst waren.