Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 7 Inhalte der Umschulung oder Fortbildung

(1) Die für die Zulassung zur Prüfung vorgelegten

Nachweise über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung sollen

den Erwerb wesentlicher Kenntnisse insbesondere auf folgenden Sachgebieten

belegen:

Grundzüge des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit den

Schwerpunkten

rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,

Recht des Vormundschafts- und Betreuungsverfahrens;

Grundzüge des Sozialrechts mit den Schwerpunkten

Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,

Recht der Sozialhilfe;

Gesundheitssorge mit den Schwerpunkten

psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche

Behinderungen, Suchterkrankungen,

Sicherstellung der Heilbehandlung,

Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;

Aufenthaltsbestimmung mit den Schwerpunkten

Wohnungs- und Heimangelegenheiten,

Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;

Vermögenssorge mit den Schwerpunkten

Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,

Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und

genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,

Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,

Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;

Berufsrecht und Organisation mit den Schwerpunkten

Arbeits- und Büroorganisation,

Vergütung und Aufwendungsersatz,

Bericht und Rechnungslegung,

Haftungsrecht und Datenschutz;

Handlungskompetenz mit den Schwerpunkten

Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung,

Krisenintervention,

Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.

(2) Der vom Prüfungsteilnehmer nach Absatz 1 verlangte

Nachweis kann auch dann als erbracht angesehen werden, wenn der

Prüfungsteilnehmer aufgrund von Vorkenntnissen zur Führung von

Betreuungen aus vorhandenen Berufs- oder berufsvorbereitenden Abschlüssen

die inhaltlichen Schwerpunkte bei der Umschulung oder Fortbildung

nachvollziehbar so gewählt hat, dass damit vorrangig Kenntnisse in den

Bereichen erworben wurden, die von der beruflichen Vorbildung bisher nicht

erfasst waren.

§ 6 § 8