Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß §
2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Lehre oder
einer vergleichbaren Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen
werden, wer
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
berufsmäßig geführt und
mindestens 250 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung
gemäß § 7 teilgenommen hat.
(2) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß §
2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Ausbildung an
einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen
werden, wer
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
berufsmäßig geführt und
mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung
gemäß § 7 teilgenommen hat.
(3) Der Nachweis darüber, wie lange der
Prüfungsteilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
geführt hat, kann durch die Vorlage von Ausfertigungen
vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der
Betreuungsbehörde oder durch andere geeignete Belege erbracht werden.
(4) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung
oder Fortbildung wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der
Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus der Bescheinigung muss
hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 7 genannten
Anforderungen entspricht und auf welchen Sachgebieten Kenntnisse vermittelt
worden sind. Mehrere Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können
zusammengerechnet werden. Anerkannt werden Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen von Bildungsträgern, die als juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Veranstaltungen der
Umschulung oder Fortbildung durch ihre Einrichtungen organisieren,
öffentlich anbieten und durchführen. Andere Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen können nur anerkannt werden, wenn sie auf der
Grundlage eines Umschulungs- oder Fortbildungsprogramms über einen
längeren Zeitraum mit qualifizierten Lehrkräften durchgeführt
wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 1908 f Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
(5) Sofern kein Zulassungshindernis nach § 14 vorliegt,
ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er Betreuungen oder
Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, an einer Umschulung
oder Fortbildung nach § 7 teilgenommen sowie die Anmeldegebühr
entrichtet hat. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in §
16 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu
entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht
nachgewiesen, ist die Zulassung nach Zustimmung des Prüfungsausschusses
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Bescheid zu versagen.