Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß §

2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des

Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Lehre oder

einer vergleichbaren Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen

werden, wer

mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen

berufsmäßig geführt und

mindestens 250 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung

gemäß § 7 teilgenommen hat.

(2) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß §

2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des

Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Ausbildung an

einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen

werden, wer

mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen

berufsmäßig geführt und

mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung

gemäß § 7 teilgenommen hat.

(3) Der Nachweis darüber, wie lange der

Prüfungsteilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig

geführt hat, kann durch die Vorlage von Ausfertigungen

vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der

Betreuungsbehörde oder durch andere geeignete Belege erbracht werden.

(4) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung

oder Fortbildung wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der

Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus der Bescheinigung muss

hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 7 genannten

Anforderungen entspricht und auf welchen Sachgebieten Kenntnisse vermittelt

worden sind. Mehrere Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können

zusammengerechnet werden. Anerkannt werden Umschulungs- oder

Fortbildungsmaßnahmen von Bildungsträgern, die als juristische

Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Veranstaltungen der

Umschulung oder Fortbildung durch ihre Einrichtungen organisieren,

öffentlich anbieten und durchführen. Andere Umschulungs- oder

Fortbildungsmaßnahmen können nur anerkannt werden, wenn sie auf der

Grundlage eines Umschulungs- oder Fortbildungsprogramms über einen

längeren Zeitraum mit qualifizierten Lehrkräften durchgeführt

wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 1908 f Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

(5) Sofern kein Zulassungshindernis nach § 14 vorliegt,

ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er Betreuungen oder

Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, an einer Umschulung

oder Fortbildung nach § 7 teilgenommen sowie die Anmeldegebühr

entrichtet hat. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in §

16 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu

entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht

nachgewiesen, ist die Zulassung nach Zustimmung des Prüfungsausschusses

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Bescheid zu versagen.

§ 5 § 7