Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 8 Durchführung der Prüfung

(1) In der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer

über Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben eines

Berufsvormunds oder Berufsbetreuers in vergleichbarer Weise wie der Abschluss

einer Lehre oder einer Ausbildung an einer Hochschule besonders befähigen.

(2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre

im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, erfolgt schriftlich.

(3) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer

Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, besteht aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

erfolgt von den jeweiligen Prüfern in Form der Prädikate

"bestanden" oder "nicht bestanden".

§ 7 § 9