Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 8 Durchführung der Prüfung
(1) In der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer
über Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben eines
Berufsvormunds oder Berufsbetreuers in vergleichbarer Weise wie der Abschluss
einer Lehre oder einer Ausbildung an einer Hochschule besonders befähigen.
(2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, erfolgt schriftlich.
(3) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer
Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
erfolgt von den jeweiligen Prüfern in Form der Prädikate
"bestanden" oder "nicht bestanden".