Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 16 Gebühren

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine

einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.

(2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine

Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt

300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,

650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss

einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

(3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung

gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der

mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen,

beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.

§ 15 § 17