Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 16 Gebühren
(1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine
einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.
(2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine
Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt
300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,
650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss
einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.
(3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung
gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der
mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen,
beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.