Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

BZVEUV

§ 2

Die Stiftung Europa-Universität

Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für:

die

Festsetzung des Besoldungsdienstalters,

die

Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die

Mehrarbeitsvergütung,

die

Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von

funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und

sonstigen Vergütungen und soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen

beruhen, die nur der Personalakten führenden Stelle bekannt sind, die

Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die

erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlages nach der

Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes,

die

Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9a Abs. 1 des

Bundesbesoldungsgesetzes, soweit § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

§ 1 § 3