Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV
BZVEUV§ 2
Die Stiftung Europa-Universität
Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für:
die
Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
die
Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die
Mehrarbeitsvergütung,
die
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von
funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und
sonstigen Vergütungen und soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen
beruhen, die nur der Personalakten führenden Stelle bekannt sind, die
Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die
erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlages nach der
Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes,
die
Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9a Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes, soweit § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.