Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

BZVEUV

§ 3

(1) Pensionsfestsetzungs- und

-regelungsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Stiftung

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6

des Beamtenversorgungsgesetzes ist die ZBB.

(2) Die ZBB übernimmt namens und im

Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die folgenden

Aufgaben der obersten Dienstbehörde:

Anordnung der

ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über ergänzende

Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg, § 35 Abs. 3 Satz 2

und § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

Feststellung

gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines

Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,

Entzug und

Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht

gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

Versagung von

Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des

Beamtenversorgungsgesetzes.

Die Absätze 1 und 2 gelten nur,

soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Stiftung Europa-Universität

Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für folgende Aufgaben auf dem Gebiet der

Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes für aktive

Beamtinnen und Beamte:

Entscheidung

gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall

vorliegt und ob der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt

hat,

Festsetzung der

Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des

Beamtenversorgungsgesetzes,

Anordnung der

ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 des

Beamtenversorgungsgesetzes,

Versagung von

Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des

Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 2 § 4