Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV
BZVEUV§ 3
(1) Pensionsfestsetzungs- und
-regelungsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Stiftung
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
des Beamtenversorgungsgesetzes ist die ZBB.
(2) Die ZBB übernimmt namens und im
Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die folgenden
Aufgaben der obersten Dienstbehörde:
Anordnung der
ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über ergänzende
Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg, § 35 Abs. 3 Satz 2
und § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Feststellung
gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines
Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
Entzug und
Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Versagung von
Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
Die Absätze 1 und 2 gelten nur,
soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Stiftung Europa-Universität
Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für folgende Aufgaben auf dem Gebiet der
Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes für aktive
Beamtinnen und Beamte:
Entscheidung
gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall
vorliegt und ob der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt
hat,
Festsetzung der
Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
Anordnung der
ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
Versagung von
Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes.