Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV
BZVEUV§ 1
(1) Die Besoldung der Beamtinnen und
Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) wird, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt, von der Zentralen Bezügestelle des Landes
Brandenburg (ZBB) festgesetzt. Für die Festsetzung übernimmt die ZBB namens und
im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die in § 2
aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stelle.
(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 des
Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und in § 9a Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 3
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Grund des § 6 Abs 2 des
Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben
unberührt. Die Entscheidung gemäß § 9a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
trifft für die Präsidentin oder den Präsidenten der Europa-Universität Viadrina
Frankfurt (Oder) die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).