Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

BZVEUV

§ 1

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und

Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) wird, soweit

Absatz 2 nichts anderes bestimmt, von der Zentralen Bezügestelle des Landes

Brandenburg (ZBB) festgesetzt. Für die Festsetzung übernimmt die ZBB namens und

im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die in § 2

aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stelle.

(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 des

Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und in § 9a Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 3

Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Grund des § 6 Abs 2 des

Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben

unberührt. Die Entscheidung gemäß § 9a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

trifft für die Präsidentin oder den Präsidenten der Europa-Universität Viadrina

Frankfurt (Oder) die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

§ 2