Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV
BZVEUV§ 5
Zuständige Stelle für die Zustimmung
zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2
Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige
Stelle.