Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

BZVEUV

§ 5

Zuständige Stelle für die Zustimmung

zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2

Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige

Stelle.

§ 4 § 6