Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK

BZVMIK

§ 3 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales sowie deren Hinterbliebenen gemäß § 54 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, sind die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen zuständig, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben.

Einzelnorm

§ 2 § 4