Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK
BZVMIK§ 2 Übertragung weiterer Befugnisse
(1) Den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen werden für die Beamtinnen und Beamten aller Laufbahngruppen in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende beamtenrechtliche Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBI. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, übertragen:
die Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54,
die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales,
die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 57,
die Entscheidung über die Erteilung und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5,
die Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß §§ 84 bis 89 und § 92, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist.
(2) Des Weiteren werden den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten aller Laufbahngruppen in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen:
die Entscheidung gemäß § 2 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 82) über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen,
die Entscheidung gemäß § 4 Absatz 4 der Laufbahnverordnung zu Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung,
die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 4 der Laufbahnverordnung über die Anrechnung einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung auf die Probezeit im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministerium,
die Entscheidung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 der Laufbahnverordnung über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn auf Grund des Vorschlags der Auswahlkommission; dies gilt entsprechend für den Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst,
die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, Disziplinarbefugnisse gemäß den §§ 34, 35 und 42 des Landesdisziplinargesetzes, wobei die Erhebung der Disziplinarklage der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales bedarf,
die Befugnis zur Gewährung und Versagung von Dienstjubiläumszuwendungen gemäß § 6 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Entscheidung über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 16 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 46, Nr. 47, 48) geändert worden ist,
die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, soweit die Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gemäß § 1 Absatz 2 übertragen worden ist.
(3) Ferner wird den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahngruppen des mittleren und des gehobenen Dienstes die Befugnis über die Feststellung der Befähigung bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst gemäß § 30 der Laufbahnverordnung übertragen.
Einzelnorm