Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL

BZVMLUL

§ 2 Übertragung weiterer Befugnisse

(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere beamtenrechtliche Zuständigkeiten übertragen:

Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 des Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf,

Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes dem für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorbehalten ist,

die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen Stellvertreter persönlich obliegt,

die Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) gemäß § 69 des Landesbeamtengesetzes,

die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes,

die Befugnis zur Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 8 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,

Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung,

Entscheidungen gemäß § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,

die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,

die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes.

(2) Dem Leiter der in § 1 genannten Dienststellen wird die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 des Landesdisziplinargesetzes übertragen.

§ 1 § 3