Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL

BZVMLUL

§ 3 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamten, Beamten im Ruhestand, früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird dem Leiter der in § 1 genannten Dienststellen übertragen, soweit diese Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat.

§ 2 § 4