Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL

BZVMLUL

§ 4 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden hat. Satz 1 ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 3 § 5