Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK
BZVMWFK§ 3 Weitere Zuständigkeiten
Das Brandenburgische Landeshauptarchiv und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum sind für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zuständig für:
die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 des Landesbeamtengesetzes,
die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bedarf,
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes,
die Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 des Landesbeamtengesetzes,
die Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist,
die Befugnis zur Gewährung und Versagung der Dienstjubiläumszuwendungen gemäß § 6 der Dienstjubiläumsverordnung,
die Entscheidungen über den Umfang der Stellenausschreibungen und ihrer Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 4 der Laufbahnverordnung,
die Anerkennung von Urlaub auf die Probezeit gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung,
die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 sowie die Entscheidung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung gemäß § 39 Absatz 1 zweiter Halbsatz der Laufbahnverordnung,
die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 58 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Einzelnorm