Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK

BZVMWFK

§ 4 Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, des Brandenburgischen Landeshauptarchivs sowie des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum für:

die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes und

die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Brandenburgischen Landeshauptarchivs für:

die Berechnung und Zahlung von Reisekosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und

die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes

wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Einzelnorm

§ 3 § 5