Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK

BZVMWFK

§ 5 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

Einzelnorm

§ 4 § 6