Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF

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§ 3 Zuständigkeiten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg

Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für:

die Zustimmung zum

vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Rückforderung gemäß § 12 Absatz 2

Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten im Geschäftsbereich des

Ministeriums der Finanzen,

die Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen des Landes sowie von Entscheidungen über die Gewährung

von Schadenersatz für Sachschäden gemäß den §§ 66 und 67 des

Landesbeamtengesetzes für die Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der

Finanzen,

die Gewährung von

Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung für die Beamten im

Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen,

die Entscheidungen

gemäß § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes für die Beamten

im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.

§ 2 § 4