Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 3 Zuständigkeiten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg
Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für:
die Zustimmung zum
vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Rückforderung gemäß § 12 Absatz 2
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten im Geschäftsbereich des
Ministeriums der Finanzen,
die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen des Landes sowie von Entscheidungen über die Gewährung
von Schadenersatz für Sachschäden gemäß den §§ 66 und 67 des
Landesbeamtengesetzes für die Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der
Finanzen,
die Gewährung von
Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung für die Beamten im
Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen,
die Entscheidungen
gemäß § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes für die Beamten
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.