Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 4 Zuständigkeiten der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg und der Landesfinanzschule Brandenburg
Die Fachhochschule für
Finanzen des Landes Brandenburg und die Landesfinanzschule Brandenburg sind
jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig für:
die Bestellung der
Dozenten des gehobenen Dienstes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung der Steuerbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen,
die Entscheidungen
gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 4 Satz 6 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
die Berufung der
Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Bestellung der Vorsitzenden gemäß § 34
Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
das Ansetzen und die
organisatorische Leitung der Prüfungen gemäß § 35 Absatz 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
die Entscheidung über
die Gestattung der Anwesenheit von Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss
angehören, in den mündlichen Prüfungen gemäß § 35 Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
die Entscheidungen
gemäß § 35 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,
die Auswahl der
Prüfungsaufgaben gemäß § 38 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Steuerbeamten,
die Entscheidung über
den Antrag des Prüflings auf Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten
einschließlich der Bewertung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen gemäß
§ 42 Absatz 3 und § 46 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Steuerbeamten,
die Entscheidung über
die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei
Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht
bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, gemäß § 47 Absatz 4
Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten.