Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz

BbgABG

§ 3 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

(1) Die fachliche Zuständigkeit und politische Verantwortung von Maßnahmen zur Stärkung des jüdischen Lebens und der jüdischen Kultur sowie die Förderung beziehungsweise Durchführung von Präventionsvorhaben, einschließlich der Vergabe von Fördermitteln, verbleiben bei den hierfür zuständigen Mitgliedern der Landesregierung.

(2) Für die Erarbeitung eines Handlungskonzepts zur Prävention und Bekämpfung von Antisemitismus im Land Brandenburg ist die Landesregierung zuständig. Die oder der Antisemitismusbeauftragte ist bei der Erarbeitung zu beteiligen.

(3) Die Landesregierung kann die Beauftragte oder den Beauftragten an der Erstellung von Gesetz- oder Verordnungsentwürfen beteiligen.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 arbeitet die oder der Antisemitismusbeauftragte mit den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes vertrauensvoll und eng zusammen. Diese sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht in die mit den Aufgaben nach § 2 Absatz 2 verbundenen Vorgänge zu gewähren, soweit die ordnungsgemäße Tätigkeit der Behörde oder schützenswerte Interessen Dritter dadurch nicht gefährdet werden und dem Wohl des Bundes, des Landes Brandenburg oder eines anderen Landes keine erheblichen Nachteile entstehen. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Rechte der und des Beauftragten gehen dabei nicht über die des Landtages und seiner Mitglieder hinaus. Im Streitfall entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 2 § 4