Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz

BbgABG

§ 6 Schutz personenbezogener Daten

(1) Die oder der Beauftragte nimmt sich unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Achtung personenbezogener Daten der Anliegen der sich an sie oder ihn wendenden Personen an.

(2) Die oder der Beauftragte zur Bekämpfung des Antisemitismus ist befugt, personenbezogene Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(3) Bei der Weiterleitung von Beschwerden nach § 2 Absatz 1 an Staatsanwaltschaften dürfen durch die Antisemitismusbeauftragte oder den Antisemitismusbeauftragten personenbezogene Daten zu dem jeweiligen Vorgang übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und die eingebende Person dem zugestimmt hat.

§ 5 § 7