Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz

BbgABG

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

Die oder der Beauftragte ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm im Zusammenhang mit der Amtsführung bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 6 § 8