Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz
BbgABG§ 8 Berichtspflichten
Die oder der Antisemitismusbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit. Der Landtag kann die Beauftragte oder den Beauftragten darüber hinaus ersuchen, über ihre oder seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen abzugeben.