Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz

BbgABG

§ 8 Berichtspflichten

Die oder der Antisemitismusbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit. Der Landtag kann die Beauftragte oder den Beauftragten darüber hinaus ersuchen, über ihre oder seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen abzugeben.

§ 7 § 9