Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz
BbgABG§ 9 Bezüge
Die oder der Beauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der Bezüge einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 3. § 8 Absatz 2, 4 und 5 sowie die §§ 9 bis 17 des Brandenburgischen Ministergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 für Ministerinnen und Minister in § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes die Besoldungsgruppe B 3 tritt.